Rechtsgrundlagen zum Natur- und Tierschutz

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Rechtsgrundlagen zum Natur- und Tierschutz

Die Tierwelt ist Teil des Ökosystems
Sie bereichert uns durch ihre Anwesenheit und Schönheit. Die Bestände der Tiere, insbesondere der Vögel und der Fledermäuse, sind jedoch nur gesichert, wenn die entsprechenden Lebensräume geschützt sind und eine ausreichende und ungestörte Fortpflanzung stattfinden kann.

Nist- und Setzplätze sind geschützt
Im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz wird die einheimische Tier- und Pflanzenwelt und deren Lebensraum inklusive Nist- und Setzplätze generell geschützt. Die Nester, Eier und Jungvögel an Gebäuden, auf Bäumen und in Hecken sind vom 1. April bis 31. Juli geschützt.

Standorttreue Tierarten an Gebäuden sind dauerhaft geschützt
Viele Arten wie Rotkehlchen oder Amsel benützen ihr Nest nur einmal und bauen für die nächste Brut ein neues. Solche Nester geniessen nach Ausfliegen der Jungvögel keinen Schutz mehr. Standorttreue Tierarten wie Mauersegler, Dohle und Mehlschwalbe hingegen sind darauf angewiesen, dass ihre Höhlen und Nester dauerhaft geschützt sind. Müssen Nester aus zwingenden Gründen (bei Renovationen) entfernt werden, ist es erforderlich, dass die Nester ab 1. April möglichst am selben Standort wieder zur Verfügung stehen und hindernisfrei zugänglich sind. Auch Fledermäuse in Gebäuden sind dauerhaft geschützt.

Ersatzmassnahmen
An Gebäuden mit Nist- und Setzplätzen sind Arbeiten während der Brut- und Aufzuchtzeit generell verboten. Nur bei vorausschauender Planung für Arbeiten, die zwingend während der Brutzeit ausgeführt werden müssen, können Ersatzmassnahmen in Frage kommen. Ersatznistplätze für Schwalben z. B. können möglichst auf derselben Seite des Hauses oder ganz in der Nähe angeboten werden. Für Mauersegler und Dohlen können Ersatznistkästen auch am Baugerüst angebracht werden. Lösungen für Fledermäuse sind möglich, müssen aber in Absprache mit dem Fledermausschutz Bern ausgeführt werden.

Verantwortliches Handeln
In den allermeisten Fällen lassen sich Lösungen finden, die sowohl dem Natur- und Tierschutz gerecht werden als auch den Anliegen der Besitzer von Land und Liegenschaften entgegenkommen. Es ist wichtig, die rechtlichen Grundlagen zu kennen, die in den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen enthalten sind. Siehe Seite 2.

Aufgabe der Baubehörde
Die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen unterliegt der Baubehörde. Bei Baubewilligungen kann eine Baubehörde im Sinne des «Ökologischen Ausgleichs im Siedlungsraum» verlangen, dass bekannte Nistplätze erhalten bleiben und zusätzliche geschaffen werden.

Gesetze, welche den Tier- und Naturschutz regeln

  • Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG)
  • Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
  • Kantonal Bernisches Gesetz – Naturschutzverordnung (NSchV)
  • Kantonal Bernisches Gesetz – Wildtierschutzverordnung (WTSchV)

Die strafrechtliche Seite

Das Brutgeschäft der Vögel und das Aufziehen von jungen Säugetieren zu stören, ist ein Vergehen, und zwar auch bei fahrlässiger Begehung gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG vom 20.6.1986) sowie gemäss Art. 1 der kantonalen Wildtierschutzverordnung (WTSchV).

Das Brutgeschäft der Vögel und das Aufziehen von jungen Säugetieren ist in der ganzen Schweiz geschützt und darf nicht gestört werden. Das wird im JSG, Art. 7 beschrieben. Daraus abgeleitet sind auch Schneidarbeiten an Hecken, Gebüschen und Bäumen während der Brutzeit untersagt, weil die Störung zum Beispiel der Brut der Vögel nicht ausgeschlossen werden kann.

Die kantonale Wildtierschutzverordnung beschreibt in Art. 6 Abs. 2 Bst. a den Schutz während der Brut- und Aufzuchtzeit vom 1. April bis 31. Juli.

Schutzmassnahmen bei Umbauten und Renovationen

Wenn Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume an Gebäuden vorliegen, fällt das Verschieben der Nistkästen an das Gerüst während des Umbaus unter Schutzmassnahme, das Zurückversetzen an die renovierte Fassade unter Wiederherstellungsmassnahme und – sollte das nicht mehr möglich sein – das Anbringen an einem geeigneten Alternativstandort als Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG.

Pflicht und Aufgabe der Baubehörde
Die Baubehörde als Baupolizeibehörde ist verpflichtet, dass die Einhaltung der Baubewilligung inkl. Auflagen zum Vogel- und Tierschutz überprüft und kontrolliert wird. Siehe Kasten:

Baugesetz BSG 721.0 – Baugesetz – Kanton Bern – Erlass-Sammlung 1.7 Baupolizei, Art. 45 Zuständigkeit; Aufgaben

  1. Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörde. Sie steht unter der Aufsicht des Regierungsstatthalters.
  2. Die Organe der Baupolizei treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind. Insbesondere obliegt ihnen:
    a. die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und -hygiene bei der Ausführung von Bauvorhaben;
    b. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen;
    c. die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonstwie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen.
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