Link: Rechtsgrundlagen zum Natur- und Tierschutz (PDF – rechtsklick zum herunterladen)
Die Tierwelt ist Teil des Ökosystems
Die Tierwelt bereichert uns durch ihre Anwesen heit und Schönheit. Die Bestände der Tiere, insbe sondere der Vögel und der Fledermäuse, sind je doch nur gesichert, wenn die entsprechenden Le bensräume geschützt sind und eine ausreichende und ungestörte Fortpflanzung stattfinden kann.
Nist- und Setzplätze sind geschützt
Im Bundesgesetz über den Natur- und Heimat- schutz wird die einheimische Tier und Pflanzen welt und deren Lebensraum inklusive Nist und Setzplätze generell geschützt. Die Nester, Eier und Jungvögel an Gebäuden, auf Bäumen und in Hecken sind in der Hauptbrutzeit vom 1. April bis 31. Juli geschützt.
Standorttreue Tierarten an Gebäuden sind dauerhaft geschützT
Viele Arten wie Rotkehlchen oder Amsel benüt zen ihr Nest nur einmal und bauen für die nächste Brut ein neues. Solche Nester geniessen nach Aus fliegen der Jungvögel keinen Schutz mehr. Stand orttreue Tierarten wie Mauersegler, Dohle und Mehlschwalbe hingegen sind darauf angewiesen, dass ihre Höhlen und Nester dauerhaft geschützt sind. Müssen Nester aus zwingenden Gründen (bei Renovationen) entfernt werden, ist es erfor- derlich, dass die Nester ab 1. April möglichst am selben Standort wieder zur Verfügung stehen und hindernisfrei zugänglich sind. Auch Fleder mäuse in Gebäuden sind dauerhaft geschützt.
Ersatzmassnahmen
An Gebäuden mit Nistplätzen sind Arbeiten wäh rend der Brut und Aufzuchtzeit generell verbo ten. Nur bei vorausschauender Planung für Arbei- ten, die zwingend während der Brutzeit ausge- führt werden müssen, können Ersatzmassnahmen in Frage kommen. Ersatznistplätze für Schwalben z.B. können, möglichst auf derselben Seite des Hauses oder ganz in der Nähe, angeboten werden. Für Mauersegler und Dohlen können Ersatznist kästen auch am Baugerüst angebracht werden. Lösungen für Fledermäuse sind möglich, müssen aber in Absprache mit dem Fledermausschutz Bern ausgeführt werden.
Verantwortliches Handeln
In den allermeisten Fällen lassen sich Lösungen finden, die sowohl dem Natur und Tierschutz ge recht werden, als auch den Anliegen der Besitzer von Land und Liegenschaften entgegenkommen. Es ist wichtig, die rechtlichen Grundlagen zu ken- nen, die in den verschiedenen Gesetzen und Ver- ordnungen enthalten sind. Siehe Seite 2.
Aufgabe des Bauinspektorats
Die Aufsicht über die Einhaltung der Baubewilli- gungen und der Bedingungen unterliegt dem Bau- inspektorat, bzw. der Baupolizeibehörde. Bei Bau bewilligungen kann im Sinne des «Ökologischen Ausgleichs im Siedlungsraum» verlangt werden, dass bekannte Nistplätze erhalten bleiben und Er satznistplätze geschaffen werden.
Gesetze welche den Tier- und Naturschutz regeln
Die strafrechtliche Seite
Das Brutgeschäft der Vögel und das Aufziehen von jungen Säugetieren zu stören, ist ein Vergehen, und zwar auch bei fahrlässiger Begehung gemäss Art.17 Abs.1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG vom 20.6.1986) sowie gemäss Art.1 der kantonalen Wildtierschutzverordnung (WTSchV).
Das Brutgeschäft der Vögel und das Aufziehen von jungen Säugetieren ist in der ganzen Schweiz ge schützt, und darf nicht gestört werden. Das wird im JSG, Art.7 beschrieben. Daraus abgeleitet sind auch Schneidarbeiten an Hecken und Gebüschen wie auch Bäumen während der Brutzeit untersagt, weil die Störung zum Beispiel der Brut der Vögel nicht ausgeschlossen werden kann.
Die kantonale Wildtierschutzverordnung beschreibt in Art. 6 Abs. 2 Bst.A den Schutz während der Brut und Aufzuchtzeit vom 1. April bis 31. Juli.
Aufgaben der Wildhut
Wildhüter und Wildhüterinnen überwachen die Bestände unserer freilebenden Wildtiere und Vögel. Sie überwachen auch deren Schutz und setzen sich für den Erhalt ihrer Lebensräume ein. Sie beraten bei Konflikten zwischen Menschen und Wildtieren und leisten Öffentlichkeitsarbeit.
Schutzmassnahmen bei Umbauten und Renovationen
Wenn Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume an Gebäuden vorliegen, fällt das Verschieben der Nist kästen an das Gerüst während des Umbaus unter Schutzmassnahme, das Zurückversetzen an die reno vierte Fassade unter Wiederherstellungsmassnahme und – sollte das nicht mehr möglich sein – das An bringen an einem geeigneten Alternativstandort als Ersatzmassnahme im Sinne von Art.18 Abs.1ter NHG.
Pflicht und Aufgabe des Bauinspektorats
Das Bauinspektorat als Baupolizeibehörde ist verpflichtet, die Einhaltung der Baubewilligung inkl. Auf lagen zum Vogel und Tierschutz zu überprüfen und zu kontrollieren.